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TÜV: Neuerungen bei technischer Sicherheit im Jahr 2023

Im Jahr 2023 treten bei der Prüfung von Fahrzeugen, Anlagen und Produkten zahlreiche Neuerungen in Kraft. Neben der technischen Sicherheit rücken Nachhaltigkeit und digitale Sicherheit in den Fokus. Der TÜV-Verband zeigt, was sich für Wirtschaft und Verbraucher:innen im kommenden Jahr ändert.

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TÜV: Neuerungen bei technischer Sicherheit im Jahr 2023
Foto: ©AdobeStock/Skorzewiak

Mobilität

Die neue HU-Plakette ist Orange

Bestehen Fahrzeughalter:innen mit ihrem Pkw die Hauptuntersuchung (HU), erhalten sie vom TÜV im Jahr 2023 eine orangenfarbene Plakette mit einer Laufzeit bis 2025. In welchem Monat die Hauptuntersuchung fällig ist, zeigt die Zahl oben „bei 12 Uhr“ auf der Plakette. Die Ziffer 6 steht beispielsweise für Juni. Alternativ hilft ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I, umgangssprachlich als Fahrzeugschein bekannt. Darin ist der nächste HU-Termin vermerkt. Wer den Termin um mehr als zwei Monate überzieht, riskiert ein Ordnungsgeld.

Führerscheinumtausch geht weiter – Jahrgänge 1959 bis 1964 aufgepasst!

Bereits 2022 wurde der Führerscheinumtausch zur Pflicht. Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden. Für Führerscheininhaber:innen der Geburtsjahre 1959 bis 1964, deren Führerscheine bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, endet die Umtauschfrist am 19. Januar 2023. Wer nach dem Termin mit seinem alten Führerschein unterwegs ist, zahlt bei einer Kontrolle 10 Euro Bußgeld und wird aufgefordert, das neue Dokument nachzureichen. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Ab dem 19. Januar sind dann die Führerscheine der Jahrgänge 1965 bis 1970 zum Umtausch fällig.

Erfassen des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Im Jahr 2023 steht die nationale Umsetzung der europäischen Vorschriften zum Auslesen und Übermitteln der Energieverbrauchsdaten (Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen an, sofern diese über einen Verbrennungsmotor oder einen (Plug-in-)Hybridantrieb verfügen. Das Erfassen dieser Daten erfolgt bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung ab 20. Mai 2023. Fahrzeughalter:innen werden die Möglichkeit haben, der Erhebung der Daten zu widersprechen. Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Verfahren realistischere Verbrauchswerte als mit den heute gängigen Messungen auf Prüfständen zu ermitteln.

Prämien für den Kauf von E-Autos und Plug-In-Hybride

Die staatliche Förderung für Elektroautos und Plug-in-Hybride wird im kommenden Jahr umgestellt: Die Förderung für E-Autos, die weniger als 40.000 Euro kosten, sinkt ab Januar 2023 von derzeit 6.000 auf 4.500 Euro. Für teurere E-Autos wird es nur noch 3.000 Euro statt 5.000 Euro geben. Ab einem Kaufpreis von mehr 65.000 Euro zahlt der Staat weiterhin keine Kaufprämie. Außerdem soll die reduzierte Förderung für reine E-Autos ab 1. September 2023 nur noch an private Autokäufer ausgezahlt werden und nicht mehr für Dienst- oder Handwerkerfahrzeuge gelten. Gezahlt werden soll aus dem Fördertopf nur so lange, bis die Mittel ausgegeben wurden. Die Kaufprämie für aufladbare Plug-in-Hybride (PHEV), die noch einen Verbrennungsmotor an Bord haben, läuft Ende 2022 ganz aus.

Messung der Partikelanzahlkonzentration von Dieselfahrzeugen ab Euro 6/VI

Ziel der Bundesregierung ist es, bis spätestens 1. Juli 2023 die Messung der Partikelanzahlkonzentration für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI im Rahmen der periodischen Abgasuntersuchung (AU) verpflichtend einzuführen. Die Messung der Partikelanzahlkonzentration stellt ein innovatives Messverfahren zur Beurteilung des Abgasverhaltens von Fahrzeugen mit geringen Grundemissionen dar. Die Qualität der AU wird dadurch weiter erhöht. Die Erkennbarkeit von Mängeln wird verbessert und es wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen verschlechtert.

Sorgfaltspflichten

Lieferkettengesetz tritt in Kraft

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Es gilt zunächst für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland und ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte. Das Gesetz regelt die Einhaltung sozialer bzw. menschenrechtlicher und ökologischer Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Unternehmens abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen Sub-Zulieferer handelt. Unabhängige Prüforganisationen wie die TÜV-Unternehmen können mit ihren Dienstleistungen die Einhaltung von Umwelt- oder Sozialstandards sicherstellen. Sie sorgen für das notwendige Vertrauen in die Aussagen der einzelnen Glieder der Lieferkette. Das hilft den Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben, schafft Transparenz für Verbraucher:innen und trägt dazu bei, die soziale und ökologische Situation für Mensch und Umwelt weltweit zu verbessern.

Anlagenprüfungen

Digitale Sicherheit von Anlagen wie z.B. Aufzügen muss geprüft werden

Ab Januar muss bei überwachungsbedürftigen Anlagen neben der funktionalen Sicherheit auch die Cybersicherheit von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Hintergrund: Mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung von Maschinen und Anlagen im so genannten Internet of Things besteht die Gefahr von Cyberangriffen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Aufzuganlagen, Druckanlagen, darunter Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen bzw. Pipelines, sowie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, zum Beispiel Tankstellen, Flugbetankungsanlagen oder Gasfüllanlagen. Die für die Prüfungen zuständigen „Zugelassenen Überwachungsstellen“ haben in einem aktuellen Beschluss die grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit der Anlagen und ihrer Prüfung formuliert. Der Beschluss ist abrufbar unter: https://bit.ly/3G3N6we

Quelle: TÜV Verband

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