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Meta KI trainiert mit öffentlichen Daten: Meta KI: Öffentliche Stellen jetzt unter Druck

Meta will ab Ende Mai öffentlich gepostete Inhalte europäischer Nutzerinnen und Nutzer zur Schulung seiner Künstlichen Intelligenz verwenden – auch rückwirkend. Das betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern in besonderem Maße auch öffentliche Stellen. Der Thüringer Datenschutzbeauftragte warnt und fordert zum Handeln auf.

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Meta, Meta-KI
nikkimeel - stock.adobe.com

Ab dem 27. Mai 2025 plant Meta Platforms Inc. – vormals Facebook Inc. – die öffentlichen Inhalte volljähriger europäischer Nutzerinnen und Nutzer von Facebook und Instagram für das Training eigener KI-Anwendungen zu nutzen. Dabei sollen nicht nur künftige Posts, Fotos und Kommentare einfließen, sondern auch Inhalte aus der Vergangenheit. Ein Vorgang mit erheblicher Tragweite für den Datenschutz – insbesondere im Kontext öffentlicher Kommunikation.

Einwilligung durch Untätigkeit

Zwar räumt Meta allen registrierten Nutzerinnen und Nutzern ein Widerspruchsrecht ein. Doch wer nicht aktiv wird, stimmt der Nutzung seiner öffentlich sichtbaren Daten automatisch zu. Die dabei trainierten KI-Modelle gelten anschließend als „unlöschbar“ – denn einmal in ein Modell eingeflossen, lassen sich personenbezogene Daten nicht ohne Weiteres entfernen. Für Privatpersonen ist das ein datenschutzrechtliches Problem. Für öffentliche Stellen kann es zur rechtlichen Herausforderung werden.

Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) betont in seiner aktuellen Pressemitteilung, dass insbesondere Behörden und andere öffentliche Einrichtungen einer besonderen datenschutzrechtlichen Verantwortung unterliegen. Sie müssen nicht nur ihre eigenen Datenverarbeitungsprozesse hinterfragen, sondern auch die Öffentlichkeit informieren, wenn sich die Bedingungen auf den von ihnen genutzten Social-Media-Plattformen ändern.

Datenminimierung und rechtliche Bindung

Öffentliche Stellen sind gemäß Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an den Grundsatz der Datenminimierung gebunden. Das bedeutet: So wenig personenbezogene Daten wie möglich dürfen verarbeitet werden – insbesondere nicht für Zwecke, die über den eigentlichen Informationsauftrag hinausgehen. Werden jedoch durch die Nutzung von Meta-Plattformen personenbezogene Daten automatisch in KI-Trainings einbezogen, steht dies in klarem Widerspruch zu diesem Prinzip.

Handlungspflicht bis zum 26. Mai 2025

Der TLfDI empfahl öffentlichen Stellen nachdrücklich, das von Meta eingeräumte Widerspruchsrecht (lief am 26. Mai 2025 aus) aktiv auszuüben. Nur so konnte sichergestellt werden, dass die von ihnen veröffentlichten Inhalte nicht automatisch in das KI-Training des Unternehmens einfließen – und damit möglicherweise in einem datenschutzrechtlich kaum kontrollierbaren Kontext weiterverarbeitet werden.

Verantwortung beginnt bei der Plattformwahl

Die Nutzung von Social Media durch öffentliche Stellen ist längst gängige Praxis. Doch mit der Weiterentwicklung der Plattformbetreiber hin zu KI-getriebenen Datenökosystemen steigen auch die Anforderungen an verantwortungsvolles Handeln. Der Fall Meta zeigt deutlich: Datenschutz endet nicht beim Posting, und er beginnt bei der bewussten Entscheidung für oder gegen die Nutzung bestimmter Kanäle.

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