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Familienfreundlichere Arbeitszeitregelungen für Bundespolizei und Zollverwaltung

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung beschlossen. Ziel ist es, die Langzeitkonten für Beschäftigte der Bundespolizei und der Zollverwaltung auszuweiten. Diese Neuerung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und gleichzeitig die Attraktivität der unverzichtbaren Schicht- und Einsatzdienste erhöhen.

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Eine Uhr zeigt die Uhrzeit an, im Bürohintergrund tummeln sich verschwommene Personen
Foto: ©AdobeStock/photolas

Die Bundesregierung setzt ein klares Zeichen für attraktivere Arbeitsbedingungen im Vollzugsdienst: Mit der neuen Regelung zu Langzeitkonten können Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei und der Zollverwaltung künftig bis zu 196 Mehrarbeitsstunden pro Jahr ansparen. Dies ermöglicht es ihnen, angesammelte Stunden flexibel für längere Erholungsphasen oder zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu nutzen.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser betont die Bedeutung dieser Maßnahme: „Die Bundespolizei leistet einen entscheidenden Beitrag zu unserer inneren Sicherheit. Unsere Kolleginnen und Kollegen verdienen nicht nur Respekt, sondern auch bestmögliche Arbeitsbedingungen. Nach 3.000 zusätzlichen Stellen und umfangreichen Investitionen in die Ausstattung verbessern wir nun mit den neuen Langzeitkonten konkret die Bedingungen im Schicht- und Einsatzdienst. Damit gestalten wir den Polizeiberuf auch für die Zukunft attraktiver.“

Die Neuregelung trägt den besonderen Belastungen des Schicht- und Einsatzdienstes Rechnung, der durch unregelmäßige Arbeitszeiten und hohe Anforderungen geprägt ist. Mit der Möglichkeit, Mehrarbeitsstunden langfristig anzusparen und flexibel abzubauen, geht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt, um die individuellen Bedürfnisse der Vollzugsbeamtinnen und -beamten zu berücksichtigen. Ziel ist es, die Motivation zu stärken, den Beruf attraktiver zu gestalten und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nachhaltig zu verbessern.

Die Verordnung ist hier im Original nachzulesen.

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