Einwurf-Einschreiben: Post ändert Verfahren nach BAG-Urteil
Das Bundesarbeitsgericht hat das bisherige Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben als unzureichenden Zugangsnachweis eingestuft. Inzwischen hat die Deutsche Post ihre Zustellung geändert: Der Einwurf soll nun nachträglich digital bestätigt werden. Ob das die Beweislücke rechtssicher schließt, ist noch ungeklärt.

Wer Kündigungen, Fristsetzungen oder andere wichtige Erklärungen per Einwurf-Einschreiben verschickt, konnte sich bislang auf einen vermeintlich belastbaren Zustellnachweis verlassen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Mai 2026 hat diese Annahme erschüttert. Besonders aktuell ist der Fall, weil die Deutsche Post inzwischen auf die Kritik reagiert und ihr technisches Verfahren geändert hat. Eine gerichtliche Bewertung des neuen Ablaufs steht jedoch noch aus.
Bei empfangsbedürftigen Erklärungen trägt grundsätzlich der Absender das Risiko, den Zugang beim Empfänger nachweisen zu können. Ein Brief gilt nach § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser normalerweise davon Kenntnis nehmen kann – typischerweise also mit dem Einwurf in dessen Briefkasten.
Der digitale Nachweis kam zu früh
Genau hier lag das Problem des vom BAG untersuchten Scan-Verfahrens. Der Zusteller prüfte zunächst den Namen am Briefkasten und scannte anschließend den Barcode des Einschreibens. Danach unterschrieb er auf seinem mobilen Gerät und schloss den elektronischen Zustellvorgang ab. Erst anschließend wurde der Brief in den Briefkasten geworfen.
Damit meldete das System die Zustellung bereits als abgeschlossen, obwohl die Sendung physisch noch gar nicht beim Empfänger angekommen war. Das BAG bezeichnete den elektronischen Auslieferungsbeleg deshalb für diesen kurzen Zeitraum als „objektiv unwahr“. Der Beleg konnte nach Auffassung des Gerichts lediglich zeigen, dass der Zusteller mit dem Brief vor dem richtigen Briefkasten stand – nicht aber, dass der anschließende Einwurf tatsächlich erfolgt war.
Das ist mehr als ein theoretisches Problem. Zwischen Scan und Einwurf könnte der Zusteller beispielsweise abgelenkt werden, die Sendung fallen lassen, die Tour aus unvorhergesehenem Grund abbrechen, oder die Sendung versehentlich in einen anderen Briefkasten stecken.
Warum das frühere Verfahren stärker war
Beim früher verwendeten Peel-off-Label-Verfahren war der Ablauf anders. Unmittelbar vor dem Einwurf entfernte der Zusteller ein Etikett von der Sendung. Nach dem Einwurf bestätigte er anschließend mit Datum und Unterschrift die erfolgte Zustellung. Dokumentation und physischer Vorgang waren damit unmittelbar miteinander verbunden.
Beim digitalen Scan-Verfahren wurde diese Reihenfolge umgedreht. Deshalb genügte nach Ansicht des BAG selbst die Kombination aus Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und Auslieferungsbeleg nicht für einen Anscheinsbeweis des Zugangs.
Deutsche Post ändert den Ablauf
Inzwischen hat die Deutsche Post nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das Verfahren erneut angepasst. Beim aktuell eingesetzten Ablauf soll der Zusteller nach dem Scan und dem tatsächlichen Einwurf zusätzlich digital bestätigen, dass die Sendung in den Briefkasten eingelegt wurde. Die Bestätigung wird im Scanner dokumentiert und mit der Unterschrift des Zustellers verknüpft.
Technisch adressiert die Post damit genau die vom BAG beanstandete Lücke: Die elektronische Dokumentation soll nun nicht mehr ausschließlich vor, sondern auch nach dem physischen Zustellvorgang erfolgen.
Ob dieser neue Ablauf rechtlich wieder einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet, ist allerdings noch offen. Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass eine gerichtliche Überprüfung des geänderten Verfahrens bislang aussteht.
Bei wichtigen Schreiben bleibt Vorsicht angebracht
Bis dazu belastbare Rechtsprechung vorliegt, sollten Unternehmen bei besonders wichtigen oder fristgebundenen Erklärungen nicht ausschließlich auf das Einwurf-Einschreiben vertrauen. Eine Zustellung durch einen Boten, der Inhalt, Einwurf, Adresse, Datum und Uhrzeit dokumentiert, kann im Streitfall die bessere Beweislage schaffen.
Der Fall zeigt zugleich ein grundsätzliches Problem digitalisierter Prozesse: Ein elektronischer Status ist nur so beweiskräftig wie der reale Vorgang, den er tatsächlich dokumentiert.



